AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines

Die folgend wiedergegebenen Bedingungen sind Bestandteil unserer Verträge. Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen von Kunden gelten, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen.
Unsere Angebote sind freibleibend, falls im Angebot keine Bindungsfrist enthalten ist.

1.1 Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegen-heiten des Auftraggebers und zur entsprechenden Verpflichtung seiner Mitarbeiter.

1.2 Abwerbung
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist gegenseitig ausgeschlossen.

1.3 Haftung für CAD/CAE-Systeme
Sofern im Rahmen des Auftrages CAD/CAE-Systeme vom Auftragnehmer eingesetzt oder solche zur Nutzung an den Auftraggeber vermietet werden, haftet der Auftraggeber sowohl für alle unmittelbaren und auch mittelbaren Schäden, die durch unsachge-mäße Handhabung der Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten Systeme. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung von einem Mitarbeiter des Auftragnehmers verursacht wird.

1.4 Zahlungsziel
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zu begleichen, sofern dies nicht individuell anders festgelegt wurde.

1.5 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Ismaning, Gerichtsstand ist München.

1.6 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der auf den Grundlagen dieser allgemeinen Geschäfts-bedingungen abgeschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

2. Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge gilt wie folgt:

2.1 Leitung, Aufsicht, Haftung, Direktionsrecht
Der von AGENS-Engineering GmbH in den Betrieb des Auftraggebers entsandte Arbeit-nehmer steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Auftraggebers. Im Hinblick auf diese Tatsache haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit beim Auftraggeber verursacht. Eine Freistellung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der von unserem Arbeitnehmer durchgeführten Arbeiten erfolgen sollte, gilt als ausdrücklich vereinbart. Trotz dieser Tatsache besteht zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Betrieb des Kunden kein Arbeitsverhältnis, d.h., das sich aus dem Arbeitsrecht ergebende Direktionsrecht des Arbeitgebers liegt ausschließlich beim Auftragnehmer.

2.2 Außergewöhnliche Umstände
Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, kann der Auftragnehmer die Bereitstellung von Arbeitnehmern verschieben oder vom Auftrag ganz bzw. teilweise zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

2.3 Berufliche Eignung
Der Auftragnehmer hat den Arbeitnehmer auf seine berufliche Eignung hin geprüft. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Durchführung der im Auftrag vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung gestellt.

2.4 Abrechnung
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom Auftraggeber unterzeichneten Arbeitsnach-weise.

2.5 Einsatzdauer, Arbeitszeit
Die Einsatzdauer und die tägliche/ wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

2.6 Meldungspflicht
Gemäß § 28 a Abs.4 SGB IV ist der Auftraggeber verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden. Die dafür erforderlichen Angaben macht der Auftragnehmer in entsprechenden Formblättern.

2.7 Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber den Arbeitnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

2.8 Streik
Im Falle eines legalen Streiks im Betrieb des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer keine Arbeitnehmer zur Verfügung.

2.9 Kündigungsfrist
Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.

2.10 Vermittlung
Schließt der Auftraggeber während der Überlassung oder in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten nach Ende der Überlassung mit dem vom Auftragnehmer überlassenen Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag, der im Zusammenhang mit den im Überlassungsvertrag bezeichneten Fähigkeiten und Tätigkeiten des Mitarbeiters steht, so gilt dies als Vermittlung. Je Einzelfall stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Honorar in Höhe von EUR 10.000,-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung. Dieser Betrag wird bei Abschluss des Arbeitsvertrages sofort ohne Abzug fällig.

3. Für Werkverträge (§§631ffBGB) gilt wie folgt:


3.1 Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber Planungs-, Dokumentations-, Konstruktions-, Entwicklungs-, Schulungs- und Consultingmaßnahmen ausführen. Leistungsgegenstand, -umfang und -zeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich in Form eines Projektvertrages festgelegt.

3.2 Leistungsort
Der Auftrag wird in den Technischen Büros des Auftragnehmers durchgeführt. Die Ausführung im Betrieb des Auftraggebers kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierlich Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind.

3.3 Auftragsdurchführung
Der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebs-spezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Die Verantwortung für die Ausführung und den Erfolg des Auftrages trägt der Auftragnehmer.

3.4 Weisungsrecht
Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungs-anweisungen zu erteilen.

3.5 Leistungsfortschritt
Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Nach Fertigstellung des Auftrages wird ein vom Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt; ebenso bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen.

3.6 Preisgestaltung
Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die in Projektverträgen gesondert zu vereinbaren sind. Im übrigen gilt die jeweils gültige Preisliste des Auftragnehmers.

3.7 Gewährleistung
Ist die Leistung des Auftragnehmers mit Mängeln behaftet, so richten sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche – gleich auf welchem Rechtsgrund beruhend – sind hingegen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungs-gehilfen.

3.8 Haftung, Haftpflicht
Der Auftragnehmer hat sein Haftpflichtrisiko durch Abschluss einer sich auf Personen, Sach- und Vermögensschäden beziehenden Haftpflichtversicherung in Höhe von jeweils EUR 2.500.000 bzw. EUR 3.500.000 geregelt. Der Höhe nach wird eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.

3.9 Unterlagen
Alle zur Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unter-lagen sind ausschließlich und uneingeschränkt Eigentum des Auftraggebers.

3.10 Verbesserungsvorschläge, Erfindungen
Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung einzelner Aufträge von Mitarbei-tern des Auftragnehmers gemacht werden, ist der Auftragnehmer nach Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die Erfindung ein- oder uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtung gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den Auftraggeber zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungs-gesetz findet entsprechende Anwendung.

3.11 Auftragsabbruch
Bei Auftragsabbruch wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.